Die neuen RichtsätzeDie Pensionen wurden mit 1.1.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht: Pensionen bis € 3.300,- wurden um 2,7% erhöht. Bei Pensionen von mehr als € 3.300,- bis € 5.940,- gibt es eine Einschleifregelung von 2,7% bis 1,5%. Pensionen über € 5.940,- wurden um 1,5% erhöht.
Richtsätze für Ausgleichszulagen ab 1. Jänner 2012 und feste Bezüge
Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt in der Höhe der Differenz zwischen
der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Berechtigte 2012
Alleinstehende: € 814,82
Ehepaar: € 1.221,68
je Kind: € 125,72
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr:
Halbwaise: € 299,70
Vollwaise: € 450,-
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr:
Halbwaise: € 532,56
Vollwaise: € 814,82
Höchstbemessungsgrundlage
Basis 288 Monate € 3.675,13
Höchstpension (80% der Höchstbemessungsgrundlage)
€ 2.940,10
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich € 4.230,–
täglich € 141,–
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
monatlich € 961,49
Pflegegeldstufen 2012
Stufe 1 154,20
Stufe 2 284,30
Stufe 3 442,90
Stufe 4 664,30
Stufe 5 902,30
Stufe 6 1.260, –
Stufe 7 1.655,80
Geringfügigkeitsgrenzen
(Versicherungsgrenzen), ASVG § 5 Abs. 2. Vorsicht: Wenn Frühpensionisten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Männer 65, Frauen 60, Beamte generell 65) mehr als diese Grenzbeträge pro Monat, oder Tag (ASVG), durch Erwerbstätigkeit dazuverdienen, gibt es für diesen Monat/Tag, keine Pension!
monatlich € 376,26
täglich € 28,89
Zuzahlungen
Zuzahlungen (und Befreiungen davon) pro Verpflegstag bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung (Kostenbeitrag):
Monatliches Bruttoeinkommen mehr als € 814,82 bis € 1.396,20 täglich € 7,04
mehr als € 1.396,20 bis € 1.977,59 täglich € 12,07
mehr als € 1.977,59 täglich € 17,10
Befreit von der Zuzahlung sind Personen, deren monatliches Bruttoeinkommen € 814,82 nicht übersteigt. Die Zuzahlung ist auch zu leisten, wenn bei einer Pension unter € 814,82 keine Ausgleichszulage gebührt.
Die Zuzahlung ist mit einer Höchstdauer von 28 Tagen pro Jahr begrenzt.
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Zuzahlungen im Spital in Wien
In den städtischen Spitälern ist nach dem Stand 31.12.2011 je Verpflegstag ein Spitalskostenbeitrag von € 10,91 zu bezahlen. Bei geringem Einkommen ist ein Beitrag von € 8,61 zu bezahlen. Einkommensgrenzen sind für Alleinstehende € 853,06 und für Ehepaare € 1.200,-. Pro Kind können € 127,- zugerechnet werden.
Dieser Beitrag entfällt bei Rezeptgebührbefreiung, Organspenden und Spitalsaufenthalt wegen Schwangerschaft.
Mitversicherte Angehörige zahlen in jedem Fall einen Kostenbeitrag von € 16,90 pro Verpflegungstag, auch wenn der Versicherte von der Rezeptgebühr befreit ist.
Heilbehelfe (Selbstbehalt)
Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe beträgt mindestens € 28,20 für Sehbehelfe (Brillen) mindestens € 84,60. Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Inkontinenzversorgung), die nur kurzfristig verwendet werden können, hat der Patient 10% der Tarifkosten zu tragen.
Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, und für Versicherte oder Angehörige, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen sowie für Behelfe, die als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gewährt werden, gibt es keine Kostenbeteiligung.
Auslandsaufenthalt: Pension und Pflegegeld
Auslandsaufenthalte, die länger als zwei Monate dauern, sind der Pensionsversicherungsanstalt rechtzeitig zu melden. Eine Ausgleichszulage würde in solchen Fällen gestrichen werden. Ansonsten gibt es für die meisten Länder keine Probleme mit der Zustimmung. Auch Pensionsüberweisungen ins Ausland sind möglich. Näheres bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt.
Vorsicht: Insbesondere zu Unrecht bezogene Ausgleichszulagen können zeitlich unbeschränkt zurückgefordert werden, sogar nach dem Tod vom Nachlass!
Pflegegeld gebührt Beziehern und Bezieherinnen einer Pension auch bei gewöhnlichem
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern
bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Näheres bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt.
Mobilpass der Stadt Wien
BezieherInnen von Mindestsicherung und Mietbeihilfe der MA 40 bekommen den Mobilpass automatisch zugesandt
Auf Antragstellung erhalten ihn:
• BezieherInnen einer Pension mit Ausgleichszulage
• BewohnerInnen eines PensionistInnen-Wohnhauses, Wohn- und Pflegeheims oder einer Behinderteneinrichtung bei Bezug des Mindestsicherung-Taschengeldes oder Mindest-Freibetrags
• BezieherInnen von Unterhalt in der Höhe der Ausgleichszulage ab dem Regelpensionsalter
Ermäßigungen mit dem Mobilpass Ermäßigte Monatskarte und Halbpreisfahrschein bei den Wiener Linien Bezuschussung der Hundeabgabe von 50 Prozent für maximal einen Hund Ermäßigte Jahreskarte bei den Büchereien der Stadt Wien (MA 13) Ermäßigter Eintritt bei den städtischen Bädern (MA 44)Ermäßigung bei Kursen der Wiener Volkshochschulen
Info: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Referat Mietbeihilfe und Mobilpass, 3., Thomas-Klestil-Platz 8, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr, Tel. 4000/8040, E-Mail: post-mobilpass@ma40.wien.gv.at
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